Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg hat mir heute geschrieben. Natürlich höchstpersönlich, deswegen hat es wohl auch etwas gedauert ;) Aber zum Wahlkampf kann man ruhig mal bis 22:00 Uhr arbeiten. Wobei vermutlich nur der Mailserver lange gearbeitet hat um diese Standardmail an alle Leute zu verteilen die sich einst bei Ihm beschwert haben. U.A wegen seiner Stellungnahme in der Tagesschau vom 08.05.2009
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 09. Mai 2009. Darin äußern Sie Bedenken gegen das Vorhaben der Bundesregierung, den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren. Ich entschuldige mich vorweg für die unerhört späte Rückmeldung.
Zunächst möchte ich Ihnen versichern, dass ich die Diskussion um das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet mit der gebotenen Sorgfalt und Sensibilität behandele. Dies ist bei diesem Thema allerdings nicht immer der Fall. Denn ich erlebe immer wieder, dass bei der Diskussion berechtigte Anliegen und ungerechtfertigte Ängste fälschlich miteinander verwoben werden. Bitte gestatten Sie mir hierzu daher einige Ausführungen:
Sicher stimmen wir darin überein, dass Kinderpornographie ein abscheuliches Verbrechen ist. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der sich ausschließlich auf Maßnahmen gegen Kinderpornographie im Internet bezieht, ist es aus meiner Sicht nur schwer nachzuvollziehen, wenn darüber eine Zensurdebatte geführt wird. Die Verhinderung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten, deren Beschaffung von unserem Strafrecht als schweres Unrecht geahndet wird, kann nicht als ein Eingriff in die Informations- und Kommunikationsfreiheit angesehen werden.
Die Kommunikations- und Informationsfreiheit, der Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis haben in der Informationsgesellschaft zu Recht eine herausragende Bedeutung. Deshalb haben wir einen Regelungsrahmen, der dem Schutzbedürfnis der Bürger in Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten Rechnung trägt. Die Vornahme von Netzsperren gegen Kinderpornographie ändert daran nichts. Insbesondere dürfen die Daten nur für die Verhinderung des Zugangs zur Kinderpornographie und zur Umleitung auf die Stopp-Seite verwendet werden. Wenn das erfolgt ist, müssen sie unverzüglich gelöscht werden. Die Dienstanbieter müssen dies durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherstellen.
Natürlich müssen die Strafverfolgungsbehörden ihre gesetzlichen Befugnisse und Pflichten im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit wahrnehmen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der Strafprozessordnung (StPO) und werden vom Gesetz zu Bekämpfung der Kinderpornographie nicht berührt.
Ich glaube, wir sind uns einig, dass es erforderlich ist, dass gegen die Straftäter unmittelbar vorgegangen wird. Zusätzlich müssen auch Maßnahmen gegen Anbieter von Plattformen ergriffen werden können, wenn sich in ihrem Angebot kinderpornographische Inhalte befinden.
Dies gilt insbesondere für Angebote aus Drittstaaten außerhalb der EU. Hier ist das Sperren des Zugangs häufig die einzige Möglichkeit, die Verbreitung von Kinderpornographie zu erschweren.
Meines Erachtens stellt diese Maßnahme ein wichtiges zusätzliches Instrument im Kampf gegen Kinderpornographie dar. Wir gehen davon aus, dass wir künftig eine Vielzahl von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Zugriffen auf kinderpornographische Inhalte blockieren können.
In Deutschland ist mit der Umsetzung des „Aktionsplans der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung“ bereits viel verändert und erreicht worden, dennoch bedarf es in manchen Bereichen noch flankierender Maßnahmen. Deshalb ist das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen auf den Weg gebracht worden.
Die Bundesregierung hat darüber in den letzten Monaten intensive Gespräche und Verhandlungen mit der betroffenen Wirtschaft geführt. Dabei sind zwei Dinge deutlich geworden: Erstens sind die Access-Provider dazu bereit, den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren und so die Beschaffungskriminalität einzudämmen. Fünf große Unternehmen haben sich auf vertraglicher Basis dazu verpflichtet. Und zweitens brauchen wir eine gesetzliche Regelung. Lassen Sie mich deren wichtigste Punkte hervorheben:
1. Durch die Sperrung der kinderpornographischen Seiten im Internet wird der Kampf gegen dieses Verbrechen um präventive Maßnahmen ergänzt. Zufällige Besuche auf diesen Seiten werden durch eine Stopp-Seite verhindert. Die Sperrung solcher Seiten ist eine zusätzliche und ergänzende Maßnahme, wenn ein wirksameres Vorgehen direkt bei ausländischen Angeboten nicht möglich ist. Die Stoppseite ist ein wichtiger Baustein einer Gesamtstrategie gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und seiner Darstellung im Internet.
2. Nutzer, die z.B. durch Links in Spam-Mails auf diese Stopp-Seite gelangen, müssen nicht mit Strafverfolgung rechnen. Die Daten, die an der Stopp-Seite anfallen, dürfen für die Strafverfolgung nicht genutzt werden. Damit ist ein anderslautender Entwurf des SPD-geführten Justizministeriums vom Tisch. Für uns ist klar, dass Hersteller und Konsumenten von Kinderpornographie mit aller Härte des Gesetzes verfolgt werden. Genauso klar ist aber auch, dass wir harmlose Nutzer nicht durch – letztlich unbegründete – staatliche Verfolgungsmaßnahmen stigmatisieren und ihre bürgerliche Existenz vernichten dürfen.
3. Der Vorschlag von Bundesministerin. von der Leyen, ein Expertengremium einzurichten wurde realisiert: Der Datenschutzbeauftragte benennt fünf Mitglieder, die berechtigt sind, jederzeit die Sperrliste beim Bundeskriminalamt einzusehen und zu überprüfen.
4. Löschen geht vor Sperren: Wir bekämpfen das Übel an der Wurzel und werden nur dann sperren, wenn wir gegen die Inhalte nicht oder nicht zeitnah vorgehen können.
5. Wir haben klargestellt, dass Sperrmaßnahmen auf kinderpornographische Internet-Seiten beschränkt bleiben. (Das stimmt ja schon nicht mehr laut Wahlprogramm)
6. Nach zwei Jahren wird eine Evaluierung durch die Bundesregierung stattfinden. Ein Jahr später wird das Gesetz auf Grund der gewonnenen Erfahrungen optimiert werden. Das ist moderne Gesetzgebung, wenn man mit einer zukunftsfähigen Regelung Neuland betritt.
Besonders wichtig ist mir dabei, klar zu stellen, dass es sich bei der genannten Sperrliste und bei der Verpflichtung der Internet Provider, die auf dieser Liste enthaltenen Internet-Seiten zu sperren, eben nicht um eine Zensur des Internets handelt, sondern um die Verhinderung von Straftaten gem. § 184b des Strafgesetzbuches.
Das Gesetz alleine ist kein Allheilmittel. Aber es ist ein weiterer Baustein in der Gesamtstrategie und meines Erachtens wichtig und dringend geboten zur Erschwerung der Verbreitung von Kinderpornographie.
Noch ein Wort zur weiteren Implikation des Gesetzes. Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie ist nach Auffassung der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission nicht notifizierungsflichtig.
Eine Anfrage der EU-Kommission im laufenden Gesetzgebungsverfahren ließ allerdings vermuten, dass die Kommission eine andere Rechtsaufassung vertreten könnte.
Zur Vermeidung von Verzögerung hat sich dann die Bundesregierung entschlossen, den Gesetzesentwurf vorsorglich zu notifizieren. Dies geschah zügig nachdem der endgültige Entwurfstext feststand. Zugleich haben wir auf unsere Rechtsposition hingewiesen.
Die Stillhaltefrist endet am 08. Oktober 2009. Die Bundesregierung wird deshalb das weitere Gesetzgebungsverfahren erst nach Ablauf dieser Frist veranlassen.
Für die Umsetzung der Maßnahmen hat dies keine Verzögerung zur Folge, da sich die wesentlichen Anbieter bereits vertraglich gegenüber dem Bundeskriminalamt verpflichtet haben.
Im Übrigen unterfällt das Gesetzgebungsvorhaben aufgrund der durch die Notifizierung eintretende zeitlichen Verzögerung nicht der Diskontinuität.
In der Hoffnung, dass ich Ihnen meine Sicht der Dinge ein wenig verständlicher machen konnte, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen nach Bayern
Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg
Büro Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg, MdB
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Fax + 49 / 30 / 227 760 90
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